2. Bundesliga
20. Spieltag
Sonntag | 01.02.2026 | 13.30 Uhr
Liebes SCP07-Mitglied,
hiermit lade ich Dich gerne – auch im Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Präsidiums – fristgerecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung unseres SC Paderborn 07 e.V. am Montag, den 26. Januar 2026 um 19.07 Uhr (Einlass ab 18.00 Uhr) in das Hotel Vivendi (Balhorner Feld 11, 33106 Paderborn) ein. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung sowie alle weiteren notwendigen Informationen kannst Du dieser Seite entnehmen.
Blau-Schwarze Grüße
Stefan Rees
Aufsichtsratsvorsitzender
Des Weiteren findest Du hier die Tagesordnung sowie alle weiteren notwendigen Informationen.
Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen!
Montag, 26. Januar 2026, 19.07 Uhr (der Einlass ist ab 18.00 Uhr möglich)
Hotel Vivendi, Balhorner Feld 11, 33106 Paderborn
Ergänzung §1:
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Mitgliedschaft |
Vereinsbeitrag |
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Kinder (bis 14 Jahre) |
30,- Euro/jährlich |
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Ermäßigte Mitglieder (von 15. bis einschließlich 25.Lebensjahr |
50,- Euro/jährlich |
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Vollzahler |
80,- Euro/jährlich |
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Rentner sowie Schwerbeschädigte ab 50% |
55,- Euro /jährlich |
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Familienmitgliedschaft |
130 ,- Euro/jährlich |
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Lebenslange Mitgliedschaft „Einmal Freunde. Dann für immer“ |
1907 ,- Euro/einmalig |
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SCP07 Kids Club (bis 14 Jahre) nur nachrichtlich, da der Beitrag in der KGaA vereinnahmt wird |
48,- Euro/jährlich |
Neuer §5 "Lebenslange Mitgliedschaft":
Alt:
Art. 11 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Nicht gezahlte Beiträge sind auch nach dem Austritt oder Ausschluss zu leisten.
(2) Ein Mitgliedsausweis verliert mit Ablauf des Gültigkeitsdatums oder zum Ende der Mitgliedschaft seine Gültigkeit.
(3) Der Vereinsaustritt ist nur zum 30.6. eines Jahres möglich und hat bis spätestens 31.3. eines Jahres durch schriftliche Erklärung per Einschreiben, E-Mail oder Fax gegenüber dem Präsidium zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag der Absendung (bei Einschreiben der Poststempel) entscheidend. Den Zugang einer Mail oder eines Faxes hat in Zweifelsfragen der Erklärende nachzuweisen. Die Austrittsfrist beginnt mit dem Eingang der Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Neu:
Art. 11 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Nicht gezahlte Beiträge sind auch nach dem Austritt oder Ausschluss zu leisten.
(2) Ein Mitgliedsausweis verliert mit Ablauf des Gültigkeitsdatums oder zum Ende der Mitgliedschaft seine Gültigkeit.
(3) Der Vereinsaustritt ist nur zum 30.6. eines Jahres möglich und hat bis spätestens 31.3. eines Jahres durch schriftliche Erklärung per Einschreiben, E-Mail oder Fax gegenüber dem Präsidium zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag der Absendung (bei Einschreiben der Poststempel) entscheidend. Den Zugang einer Mail oder eines Faxes hat in Zweifelsfragen der Erklärende nachzuweisen. Die Austrittsfrist beginnt mit dem Eingang der Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle.
(4) Bereits gezahlte Beiträge werden bei Tod, Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung. Der Antrag muss mit 2/3-Mehrheit angenommen werden.
Alt:
§ 13 (8) „Von der Wahl als Mitglieder des Präsidiums, des Aufsichtsrates oder Ehrenrates ausgeschlossen sind Personen, die Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen sind, die zu anderen Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.“
Neu:
§ 13 (8) „Von der Wahl als Mitglieder des Präsidiums, des Aufsichtsrates oder Ehrenrates ausgeschlossen sind Personen, die Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen sind, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, und/oder an ihnen beteiligt sind, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.“
Begründung:
Hiermit wird der SCP07 den Änderungen der neuen DFL-Statuten (§ 4 Nr. 4 LO) gerecht. Der Antrag muss mit 2/3-Mehrheit angenommen werden.